Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht

Drucken

Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen.

Das Gesuch reichen Sie am besten bereits dann bei uns ein, wenn Sie den Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sobald Sie von der Ausgleichskasse die Bestätigung für die Ergänzungsleistungen erhalten haben, schicken Sie uns diese. Sie ist nötig, damit Billag die Gebührenbefreiung vornehmen kann.

Bitte benutzen Sie für Ihr Gesuch an Billag das offizielle Formular.
Personen, die in einem Pflegeheim leben, werden von der Melde- und Gebührenpflicht befreit, wenn sie in erheblichem Masse pflegebedürftig sind (vgl. Art. 63 lit. b RTVV). Der Anspruch auf Befreiung ergibt sich aus den in der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes beschriebenen Voraussetzungen. Schicken Sie uns bitte eine Bestätigung zu.

Dazu können Sie folgendes Formular benutzen.