Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) regelt die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Gesetz festgehalten. Mit den untenstehenden Links können Sie die einschlägigen Gesetzestexte gemäss der "Systematischen Sammlung des Bundesrechts" abrufen.
Im Rahmen der Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren und dem damit verbundenen Behördenstatus von Billag, sind aber auch das Datenschutzgesetz (DSG) und das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) von besonderer Bedeutung (s. die entsprechenden Abschnitte unten).
Im Rahmen der Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren und dem damit verbundenen Behördenstatus von Billag, sind aber auch das Datenschutzgesetz (DSG) und das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) von besonderer Bedeutung (s. die entsprechenden Abschnitte unten).
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
Art. 101 Widerhandlungen
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr
Art. 101 Widerhandlungen
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte
Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 67 Rechnung und Aufsicht
Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren
Art. 60 Meldepflicht
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
Art. 63 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
Art. 66 Zugriff auf Daten
Art. 67 Rechnung und Aufsicht
Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch Billag
Wie Billag die gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis anwendet, ist im so genannten "Auslegungspapier" festgehalten, das Ihnen hier zum Download zur Verfügung steht.
Datenschutz- und Öffentlichkeitsgesetz
Die Billag AG ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Organisation. Als „Erhebungsstelle" für die Radio- und Fernsehgebühren haben wir den Status einer Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Deshalb sind wir dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und teilweise auch dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) unterstellt.
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
Im Rahmen ihres Auftrags hat Billag das Recht, Personendaten zu erfassen und zu bearbeiten (Radio- und Fernsehgesetz, RTVG, Art. 69; Radio- und Fernsehverordnung, RTVV, Art. 65 und 66). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 RTVG kann Billag sensible Personendaten bearbeiten, um die Melde- und Gebührenpflicht überprüfen und die Empfangsgebühren erheben zu können. Billag darf diese Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter geben (Art. 69 Abs. 3 RTVG). Wir ergreifen deshalb organisatorische und technische Massnahmen, um die Personendaten gegen Missbrauch zu schützen.
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)
Das BGÖ dient der Transparenz in der Bundesverwaltung. Einschränkungen gibt es, wenn die Meinungs- und Willensbildung einer Behörde oder Organisation beeinträchtigt oder wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse preisgegeben würden.
Das BGÖ gilt für Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die öffentliche Aufgaben erfüllen, insofern, als diese Verfügungen erlassen. Deshalb ist Billag dem BGÖ unterstellt.
Für Fragen zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) oder zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) im Zusammenhang mit Billag benutzen Sie bitte folgende E-Mailadresse: customer.care@billag.com
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
Im Rahmen ihres Auftrags hat Billag das Recht, Personendaten zu erfassen und zu bearbeiten (Radio- und Fernsehgesetz, RTVG, Art. 69; Radio- und Fernsehverordnung, RTVV, Art. 65 und 66). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 RTVG kann Billag sensible Personendaten bearbeiten, um die Melde- und Gebührenpflicht überprüfen und die Empfangsgebühren erheben zu können. Billag darf diese Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter geben (Art. 69 Abs. 3 RTVG). Wir ergreifen deshalb organisatorische und technische Massnahmen, um die Personendaten gegen Missbrauch zu schützen.
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)
Das BGÖ dient der Transparenz in der Bundesverwaltung. Einschränkungen gibt es, wenn die Meinungs- und Willensbildung einer Behörde oder Organisation beeinträchtigt oder wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse preisgegeben würden.
Das BGÖ gilt für Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die öffentliche Aufgaben erfüllen, insofern, als diese Verfügungen erlassen. Deshalb ist Billag dem BGÖ unterstellt.
Für Fragen zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) oder zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) im Zusammenhang mit Billag benutzen Sie bitte folgende E-Mailadresse: customer.care@billag.com
