Mahnung und Betreibung

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Was passiert, wenn ich die Gebühren nicht mehr bezahle?

Billag ist verpflichtet, ausstehende Gebühren gegebenenfalls auf dem Weg des rechtlichen Inkassos geltend zu machen. Das heisst: wer die Gebühren nicht bezahlt, wird von Billag gemahnt und gegebenenfalls betrieben. Gestützt auf Art.62 der Radio- und Fernsehverordnung stellt Billag für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 5.- in Rechnung. Für jede Betreibung, die zu Recht erfolgte, eine Betreibungsgebühr von CHF 20.-.

Wieso erhebt Billag eine Mahngebühr?

Die Mahngebühr ist ein Beitrag zur Deckung des Aufwandes, der Billag durch die Mahnungen entsteht. Die Höhe der Mahngebühr ist gesetzlich festgelegt (Art.62 Radio- und Fernsehverordnung).

Ich habe schon lange keine Rechnungen mehr erhalten. Warum werde ich jetzt plötzlich betrieben?

Oft ist der Grund für eine nicht erhaltene Rechnung eine nicht gemeldete Adressänderung. Das Gesetz verlangt, dass jede Adressänderung Billag mitgeteilt werden muss (Mitwirkungspflicht). Wird eine Rechnung nicht bezahlt, erfolgen in der Regel drei Mahnungen. Bleibt die Rechnung immer noch unbezahlt, wird die Betreibung eingeleitet.

Zieht Billag die Betreibung automatisch zurück, sobald ich bezahlt habe?

Die Betreibung wird nur zurückgezogen, wenn der gesamte betriebene Betrag bezahlt ist (Grundforderung, Mahngebühren, Betreibungsgebühren, Betreibungskosten) und der Rückzug ausdrücklich gewünscht wird. Der Rückzug ist kostenlos.

Ich habe einen Zahlungsbefehl erhalten. Was muss ich tun?

Wer mit der Betreibung einverstanden ist, muss einzig den betriebenen Betrag bezahlen. Sie können dies direkt auf dem Betreibungsamt tun oder von Billag einen Einzahlungsschein verlangen.
Wer die Betreibung bestreitet, muss innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Dies muss beim Betreibungsamt erfolgen. Der Rechtsvorschlag muss an sich nicht begründet werden. Falls Sie ihn dennoch begründen möchten, schicken Sie die Begründung an Billag und nicht ans Betreibungsamt.

Weshalb stehen auf dem Zahlungsbefehl neben den Empfangsgebühren noch zusätzliche Kosten?

Die Kosten auf dem Zahlungsbefehl sind einerseits Betreibungskosten, also jene Kosten, die das Betreibungsamt Billag in Rechnung stellt für die Betreibung. Diese muss der Schuldner übernehmen.
Weiter werden Betreibungsgebühren von CHF 20.- verlangt. Deren Höhe ist gesetzlich festgelegt (Art.62 der Radio- und Fernsehverordnung).

Ich will eine Beschwerde gegen die Betreibung einreichen.

In diesem Fall müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Billag kann jedoch eine Verfügung erlassen, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Gegen die Verfügung können Sie gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einreichen.